A.S.I. - Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte
Die Berufshaftpflichtversicherung ist für den Arzt ein absolutes Muss. Und das nicht nur zur Befriedigung eigener Sicherheitsbedürfnisse. Die Muster-Berufsordnung schreibt in § 21 vor: "Der Arzt ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern."
Unter Haftpflicht versteht man die sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung, einen Schaden, den man einem anderen zugefügt hat, zu ersetzen. Solch ein Schaden kann z.B. durch eine Fehlbehandlung oder Fehldiagnose verursacht sein, aber auch durch Leichtsinn, Unvorsichtigkeit oder reine Vergesslichkeit. Der Schadenverursacher haftet mit seinem Einkommen und Vermögen in unbegrenzter Höhe.
Eine Berufshaftpflichtversicherung umfasst für den Arzt folgende Leistungen:
- Geprüft wird, ob und ggf. in welcher Höhe der an die Versicherung heran getragene Anspruch juristisch gerechtfertigt ist. Dieser Prüfung kommt eine besondere Bedeutung zu. Denn der "gute Ruf" ist schnell ruiniert.
- Steht nach Prüfung der Sachlage fest, dass der Arzt nicht haftbar gemacht werden kann, da er nicht schuldhaft gehandelt hat, wehrt der Versicherer die Forderung als unbegründet ab. Das kann für den Arzt größere Bedeutung haben als die ungeprüfte Befriedigung eines Schadens. Kommt es zu einem Rechtsstreit über den Anspruch, trägt die Haftpflichtversicherung die Prozess- und Anwaltskosten.
- Berechtigte Forderungen werden durch den Versicherer befriedigt.
Schadenersatzansprüche können sich z.B. ergeben,
- wenn der Arzt dem Patienten durch eine Fehlbehandlung oder Fehldiagnose oder als Folge mangelnder Aufklärung einen Schaden zufügt (Personenschaden)
- wenn Patientenkleidung bei der Behandlung verschmutzt wird oder wenn gemietete Praxisräumlichkeiten beschädigt werden (Sachschaden)
- wenn ein Patient in der Praxis eingeschlossen wird und einen wichtigen Termin verpasst (Vermögensschaden).
Haftpflichtversicherungen werden über sogenannte Deckungssummen abgeschlossen. Sie stellen die Entschädigungsgrenze für den einzelnen Schadensfall dar. Üblich sind in der Arzthaftpflichtversicherung Deckungssummen von 3 bis 5 Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden und 200.000 bis 500.000 Euro für Vermögensschäden.
Die Höhe der Prämie richtet sich nach den gewählten Deckungssummen und dem versicherten Status. Statusänderungen im ärztlichen Berufsleben führen dazu, dass die Gerichte den Maßstab für die Sorgfalts- und Aufklärungspflicht höher ansetzen. Der junge Arzt wird Assistenzarzt, er schließt eine Weiterbildung ab und lässt sich evtl. nieder. Insofern erhöht sich auch das Risiko für den Arzthaftpflichtversicherer und entsprechende Vertragsanpassungen werden erforderlich.
Für angestellte Ärzte besteht z. T. über die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers bereits Versicherungsschutz für die Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen ärztlichen Tätigkeit. Das sollte aber nicht dazu verleiten, eine eigenständige Berufshaftpflichtversicherung für überflüssig zu halten. Denn auch im "außerdienstlichen" Bereich bestehen Haftungsgefahren. Man denke an die Verpflichtung zur Unfallhilfe oder gelegentliche Behandlungen im Bekannten- und Freundeskreis. Die Versicherer bieten hier die spezielle Tarifposition "gelegentliche außerdienstliche ärztliche Tätigkeit an", die auch für jeden nicht berufstätigen Arzt / jede nicht berufstätige Ärztin- z.B. im Mutterschutz oder im Ruhestand - wesentlicher Bestandteil der Vorsorgekonzeption sein sollte.
Vielfach wird von Patienten im Zusammenhang mit einem angestrebten Schadensersatzprozess (Zivilprozess) ein vorgelagerter Strafprozess angestrebt, dessen positiver Ausgang für den Zivilprozess richtungweisend sein könnte. Der Arzthaftpflichtversicherer kann auch die Kosten eines solchen Strafprozesses übernehmen, muss es aber nicht. Vereinbart der Arzt aber mit seinem Versicherer als zusätzlichen Leistungsbaustein den sogenannten erweiterten Straf-Rechtsschutz, muss der Haftpflichtversicherer die Kosten eines Strafverfahrens übernehmen (der erweiterte Straf-Rechtsschutz bezieht sich dabei immer auf das versicherte ärztliche Grundrisiko). Ob der Einschluss des erweiterten Strafrechtsschutzes sinnvoll ist, sollte aber im Einzelfall individuell entschieden werden; denn der Straf-Rechtsschutz ist ebenfalls Bestandteil einer anderen Versicherung, der Rechtsschutzversicherung. Je nach persönlichen Bedürfnissen kann alternativ eine der beiden Absicherungsformen vorteilhaft sein, ggf. aber auch eine Kombination.
Eine Privathaftpflichtversicherung für den Arzt und seine Familie sollte in der Berufshaft -pflichtversicherung enthalten sein.
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