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A.S.I. - Inventarversicherung für die Arztpraxis

Eine Praxisinventarversicherung gehört zur Standardausstattung der Vorsorge- und Absicherungsmaßnahmen des niedergelassenen Arztes. Im privaten Bereich schützt man sich vor Schäden an Einrichtung und Wohnungsinventar durch eine Hausratversicherung. Doch nicht nur in den eigenen vier Wänden können Schäden auftreten, sondern auch an medizinischen Geräten sowie den Einrichtungsgegenständen der Praxis.
 
In diesem Bereich ist es die Aufgabe der Praxisinventarversicherung, den niedergelassenen Arzt vor den wirtschaftlichen Folgen eines solchen Schadens zu schützen.
 
Versichert werden können - ähnlich wie bei einer Hausratversicherung - folgende Risiken:
  • Feuer
    Die Gefahr der totalen Zerstörung der Praxis durch einen Brand, Explosion oder Blitzschlag ist hoch.
  • Einbruchdiebstahl / Vandalismus
    Versichert ist z.B., wenn ein Dieb sich gewaltsam Zutritt zur Praxis verschafft, aber auch, wenn er sich in den Räumlichkeiten versteckt und einschließen lässt, um nach Sprechstundenende seinem Handwerk nachzugehen.
    Erheblich können auch die Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Verwüstungen sein.
  • Leitungswasser
    Versichert sind z.B. bestimmungswidrig austretendes Wasser aus den festverlegten Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen und den Anlagen der Warmwasserheizung. Nicht versichert sind dagegen Wasserschäden, die u.a. durch Regenwasser oder durch den Rückstau von Grundwasser auf Grund von starken Regenfällen herbeigeführt werden.
  • Sturm
    Bei einem Schadenfall, der durch einen Sturm mit mindestens Windstärke 8 verursacht wurde, tritt die Sturmversicherung ein. Mitversichert sind auch Schäden durch Gegenstände, die der Sturm auf versicherte Sachen wirft und durch Öffnungen, die der Sturm schafft.
  • Glasbruch
Mitunter schwierig gestaltet sich die Festlegung der "passenden" Versicherungssumme. Hier gilt es, eine Unterversicherung zu vermeiden, indem der Wert des Praxisinventars genau bestimmt wird. Dazu ist eine detaillierte Inventaraufstellung mit Zuordnung der entsprechenden Preise erforderlich. Hat man nicht alle Einrichtungsgegenstände bei der Festlegung der Versicherungssumme berücksichtigt oder mit zu niedrigen Werten angesetzt, besteht Unterversicherung. Der Versicherer ersetzt dann nur den Teil eines entstandenen Schadens, der dem Verhältnis der zu gering abgeschlossenen Versicherungssumme zum tatsächlichen Wert entspricht.
 
Bei der Ermittlung der Versicherungssumme berücksichtigt man den Neuwert, also den Wert, den man aufwenden müsste, um den Einrichtungsgegenstand im Schadenfall neu zu beschaffen. So ist gewährleistet, dass der Versicherer eine Neuwertentschädigung vornimmt.
 
Tritt ein größerer Schaden in den Praxisräumen ein, so sind Beschädigungen, Zerstörungen oder Verlust des Inventars durch die Praxisinventarversicherung abgedeckt. Was geschieht aber, wenn schadenbedingt, z.B. nach einem Brand, die Praxis vorübergehend geschlossen werden muss, z.B. wegen erforderlicher Renovierung der Praxisräume oder der Ersatzbeschaffung notwendiger Geräte, die zur Aufrechterhaltung des Praxisbetriebs gebraucht werden? Finanzielle Risiken, die aus entgangenem Gewinn und fortlaufenden Kosten resultieren, können durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung (siehe dort) aufgefangen werden. Betriebsunterbrechungsversicherungen sind häufig mit Praxisinventarversicherungen kombiniert.

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